Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

Als erfahrener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht verteidigt Sie Herr Dr. Römer auch in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen. Er vertritt Sie mit Nachdruck gegenüber den Steuerbehörden (Finanzamt/Steuerfahndung/Hauptzollamt) und verteidigt Sie vor den Gerichten, z.B. Schöffengericht oder Wirtschaftsstrafkammer.  Herr Dr. Römer ist auch bei dem Europäischen Gerichtshof zugelassen.

Werden Sie beschuldigt, eine Steuerhinterziehung begangen zu haben? Wird Ihnen die Abgabe einer unvollständigen oder unrichtigen Steuererklärung vorgeworfen? Wird eine Betriebsprüfung oder eine Maßnahme wie Durchsuchung oder Beschlagnahmung von Geschäftsunterlagen gegen Ihr Unternehmen durchgeführt?

Werden Sie mit dem existenzbedrohenden Szenario des Vermögensarrestes bedroht? Zunehmend werden bereits am Beginn der Ermittlungen Vermögenswerte von Verdächtigen beschlagnahmt. Durch einstweilige Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 111 ff. der Strafprozessordnung soll in Verbindung mit den §§ 73 ff. des Strafgesetzbuches bewirkt werden, dass Vermögenswerte der Verdächtigen zum Zwecke der späteren Einziehung vorhanden bleiben. Über die dann praktisch unabwendbare Insolvenz führt dies schnell zur wirtschaftlichen Vernichtung.

Haben Sie einen Plan zur Abwehr von Schätzungen im Besteuerungsverfahren und im Steuerstrafverfahren? Können Sie sicher sagen, wann steuerliche Mitwirkungspflichten verletzt worden sind?

Strafrecht

Erfolgreiche Wahrnehmung der Interessen der Beschuldigten - vom polizeilichen Ermittlungsverfahren bis zur Revision beim Oberlandesgericht/Bundesgerichtshof.

Kapitalmarktstrafrecht

Beratung und Verteidigung bei Verstößen gegen das Aktiengesetz/Wertpapierhandelsgesetz und das Geldwäschegesetz; Beratung und Vertretung gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Arbeitsstrafrecht

Das Arbeitsstrafrecht hat seit einiger Zeit weniger die Ahndung individueller Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zum Gegenstand als die Kontrolle des Arbeitsmarkts und der Unternehmen. Die Bezeichnung der gefürchteten Sondereinheit der Zollämter als "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" (FKS) spricht für sich.
Im Hinblick auf die skizzierte Verfolgungsintensität kommt dem Arbeitsstrafrecht eine stetig steigende Bedeutung zu, insbesondere für Unternehmen, die lohnintensiv arbeiten müssen. Daher fordert ein erfolgsorientiertes unternehmerisches Handeln die ständige Anpassung der betrieblichen Strukturen an die Einführung neuer und die Verschärfung bestehender Strafvorschriften und Bußgeldtatbestände (compliance).
Aufgrund der Sozialrechtsakzessorietät (BGH) des Schlüsseltatbestandes des § 266a StGB sind die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts zu beachten. Das Sozialversicherungsverhältnis entsteht kraft Gesetzes bereits mit der tatsächlichen Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung. Dies gilt auch in Fällen der Scheinselbständigkeit und bei der Eingehung eines faktischen Arbeitsverhältnisses. Auf die Meldung der Aufnahme der Beschäftigung bei der zustädigen Einzugsstelle (Krankenkassen) oder auf die rechtliche Wirksamkeit des Arbeitsvertrageskommt es nicht an.